Schleppberechtigung


Ohne Fangschlepp:

  • eine praktische Flugerfahrung von 30 Stunden als verantwortlicher Flugzeugführer nach Erwerb der Erlaubnis. In dieser Flugzeit müssen 5 Flugstunden auf Flugzeugen des Musters, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein.
  • 5 Schleppflüge mit Segelflugzeugen oder anderen Gegenständen unter Anleitung und Aufsicht eines Lehrers innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis.
  • Flugzeugführer, die keine Erlaubnis als Segelflugzeugführer oder Führen von nicht selbststartenden Motorseglern mit der Startart Flugzeugschlepp besitzen, müssen noch zusätzlich bei 5 Schleppstarts im Segelflugzeug als Beobachter mitfliegen.



Ausbildung und Prüfung

Eine theoretische Ausbildung und Prüfung ist nicht vorgeschrieben.
Eine praktische Ausbildung besteht aus der oben beschriebenen Einweisung.


mit Fangschlepp ( Banner )


A.) Flugzeugführer benötigen zum Schleppen von Motorseglern und Segelflugzeugen oder anderen Gegenständen eine Schleppberechtigung. Die Berechtigung kann mit Fangschlepp oder ohne Fangschlepp erteilt werden. Um Motorsegler, Segelflugzeuge oder andere Gegenstände

( z.B. Werbebanner ) vor dem Start anzuhängen und in die Luft zu schleppen, wird die Schleppberechtigung ohne Fangschlepp benötigt.

Um andere "Gegenstände" als Motorsegler oder Segelflugzeuge im Tiefflug mittels Fanghaken aufzunehmen, wird die Schleppberechtigung mit Fangschlepp benötigt.


Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung mit Fangschlepp sind:


  • eine praktische Flugerfahrung von 90 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer nach Erwerb der Erlaubnis. In dieser Flugzeit müssen 5 Flugstunden auf Flugzeugen des Musters, auf dem die Berechtigung erworben werden soll, enthalten sein.
  • eine praktische Einweisung in Form von 5 Anflügen, bei denen die Schlinge ohne Schleppgegenstand aufgenommen wird und 5 Anflügen mit Aufnahme des Schleppgegenstandes. Alle Anflüge müssen mit Fluglehrer durchgeführt werden und innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Berechtigung stattfinden.



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